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Telefonnotiz Freie Mitarbeiter

 

Zahlreiche Vereine in der Bundesrepublik haben Freie-Mitarbeiter-Verträge mit Trainern, die aus Nicht-EU-Staaten stammen. Diese verfügen in der Regel über eine Aufenthalts- sowie eine Arbeitserlaubnis. Jetzt stellte sich heraus, dass dieser Zustand seit Jahren rechtswidrig ist. Die Verwaltungsbehörden sind angewiesen, genauer hinzusehen.

Im einzelnen gilt folgendes: Damit ein ausländischer Sporttrainer im Inland tätig werden darf, benötigt er eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die Ausländerbehörde zuständig. Die Arbeitserlaubnis wird von der Arbeitsverwaltung erteilt.

Nach der Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit vom 18. Dezember 1990 darf Ausländern für die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis nur nach Maßgabe der Regelungen der Verordnung und nur dann erteilt werden, wenn eine erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer in Aussicht gestellt oder erteilt wurde.

Die Verordnung selbst bestimmt im Paragraf 5 Nummer 10, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann für Berufssportler und -trainer, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen vorgesehen ist, sofern der zuständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt und wenn der jeweilige Verein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt.

Ausreichendes Gehalt

Mit Weisung des bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. Oktober 1999 wird für die Ausländerbehörden bindend klargestellt, dass ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt nur dann vorliegt, wenn bei Alleinstehenden eine monatliche Bruttovergütung, die der Verein bezahlt, mindestens 3 000 Mark beträgt. Wenn der Sportler/Trainer Familienangehörige mitbringt, ist auf diesen Betrag ein angemessener Familienzuschlag hinzuzurechnen. Den Vertrag mit dem Verein, der unter anderem die Höhe der Vergütung enthalten muss, hat sich die Ausländerbehörde vorlegen zu lassen.

Arbeitsverträge mit einem Mäzen werden ausdrücklich nicht mehr anerkannt. Weiter sagt die Weisung, dass eine zusätzliche Erwerbstätigkeit, zum Beispiel bei einem Mäzen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung oder private Trainerstunden nicht zugelassen werden dürfen!

Diese Weisung passt zu dem für die Arbeitsverwaltung maßgebenden Paragraf 9 Nummer 12 ArGV. Danach ist eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis, für die mehr als 3 000 Mark gezahlt wird, arbeitsgenehmigungsfrei. Wenn die Bezüge aber darunter liegen, wird gar keine Arbeitsgenehmigung erteilt.

Bei den genannten Regelungen handelt es sich nicht um eine bayerische Spezialität und es handelt sich auch nicht um neues Recht. Diese Rechtslage besteht vielmehr bereits seit Ende 1990.

Anstellungsvertrag

Was heißt das alles für die Sportpraxis? Nach den Prüfungen der Sozialversicherungsträger wird ein neues Erdbeben durch die Vereinslandschaft ziehen. Vereine werden in Zukunft nicht mehr damit rechnen können, preiswerte Trainer aus dem Nicht-EU-Ausland zu beschäftigen. Die Aufenthaltsgenehmigung von Nicht-EU-Ausländern, die einen freien Mitarbeitervertrag mit ihrem Verein haben, wird nach Ablauf nicht verlängert werden.

Im Gegenteil wird schon bald die Regelung in Paragraf 5 Nummer 10 der AAV auf den Einsatz von Berufssportlern und -trainern in Sportvereinen der ersten und zweiten Bundesliga eingeschränkt werden. In zwei oder drei Bundesländern ist dies bereits geschehen. Der Freistaat Bayern wird demnächst nachziehen. Dann nützt den zahlreichen Vereinen, die in niedrigeren Klassen vertreten sind, auch ein Anstellungsvertrag nichts mehr!

Nach dem jetzt geltenden Recht muss der Verein, um seinen Trainer nach Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung behalten zu können, einen Vertrag mit ihm schließen, der ihm Bezüge von mindestens 3 000 Mark brutto, möglicherweise mit Familienzuschlag, sichert. Dies kann nur ein Anstellungsvertrag sein. Ein freier Mitarbeitervertrag mit einer solchen Klausel würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Annahme einer Scheinselbständigkeit durch die Sozialversicherungsträger führen. Ausländische Trainer, die schon sei längerem in der Bundesrepublik sind, bleibt als Ausweg nur ein Einbürgerungsantrag. Für die deutschen Tennislehrer wird die im Preis regelmäßig billigere Konkurrenz aus dem Nicht-EU-Ausland schon in naher Zukunft abnehmen. Vereine und Trainer sind gut beraten, sich auf diese Situation gedanklich frühzeitig einzustellen.