Szene - Jugend - Training - Medizin - Tipps - Reisen - Termine - Ranking





Haftung im Tennisunterricht

Haftung im Tennisunterricht

 

Dieser Beitrag entstammt dem Konzept der Trainerfortbildung des Tennislehrer-Berufsverbandes TBV. Er behandelt Haftungsfragen im Tennisunterrricht, die Trainer, Vorstände und Spieler gleichermaßen interessieren dürfte. Es geht dieses Mal ausschließlich um die Haftung für Sportverletzungen.

 

Sportunfälle sind auch im Tennis nicht zu vermeiden. Es ist für alle Beteiligten von Bedeutung, in welchen Fällen man für einen Schaden haftbar gemacht werden und wie man sich gegen potentielle Risiken absichern kann.

In allen Haftungsfällen geht es um die Frage, wer von wem was zu beanspruchen hat. Ein Anspruch kann nur entstehen, wenn er eine Grundlage im Gesetz hat; wir Zivilrechtler sprechen von der sogenannten Anspruchsgrundlage. Der Anspruch besteht, wenn die sogenannte Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen (und das bewiesen werden kann!).

Eine der wichtigsten Grundlagen für Schadensersatzansprüche sind die "positive Vertragsverletzung (pVV)" und die "unerlaubte Handlung (Paragraf 823 I BGB)". Diese beiden wollen wir einmal durch die Tennisbrille betrachten.

1. Vertragliche Haftung

Voraussetzung für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruches wegen pVV ist die schuldhafte Schlechterfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht und ein daraus resultierender Schaden. Der Tennislehrer oder auch der Verein schließt mit dem Schüler einen Unterrichtsvertrag, einer Erscheinungsform des Dienstvertrages. Er verpflichtet sich, dem Schüler Unterricht zu geben, um dessen spielerische Fertigkeiten zu verbessern. Der Schüler verpflichtet sich zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

Bestandteil jeden Vertrages ist die Verpflichtung der Parteien, sich so zu verhalten, daß Körper/Gesundheit, das Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Vertragspartners nicht verletzt werden (sog. Schädigungsverbot). Dies bedeutet, daß derjenige, der den Geschehensablauf beherrscht und entsprechende Einflußnahmemöglichkeiten hat, alles Zumutbare unternehmen muß, um vorhersehbare Gefahren für andere zu vermeiden. Kommt es wegen schuldhafter Verletzung dieser Pflicht zu einem Schaden, schuldet der Verletzer Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung (p.V.V.). Schuldhaft ist nach den Wertungen des BGB vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten. Vorsatz wird angenommen, wenn die Verletzung mit Wissen wund Wollen des Schädigers eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Vorsatz auch schon dann vor, wenn der Verletzer die Schädigung "billigend in Kauf nimmt", also sozusagen mit der Schadensentstehung einverstanden ist. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schadenseintritt vorhersehbar und für den Schädiger bei sorgfältigem Handeln vermeidbar war.

Diese theoretischen Anforderungen sind jeweils in die ganz konkrete Situation zu konvertieren. Für den Trainer/Verein wirken sich diese Grundsätze als Anforderungen an die eigene Sorgfalt aus. Sie trifft als Anbieter des Unterrichts die Verpflichtung, den Unterricht selbst, aber auch das Drumherum, das heißt den Weg zum und vom Platz, Umkleiden, Duschen, Sauna und so weiter so zu organisieren, daß nach menschlichem Ermessen den Nachfragern dieser Leistung nichts passieren kann.

Die Intensität der Sicherungspflicht wird dadurch eingeschränkt, daß vorhandene Gefahren für den Schüler offensichtlich sind und er ihnen selbst begegnen kann, bzw. in das betreffende Risiko erkennbar einwilligt. Rutscht beispielsweise im Winter auf eisglattem Weg zur Halle ein Schüler in profillosen Hallenschuhen aus, kann er dies nicht dem Verein oder dem Trainer zum Vorwurf machen. Eine weitere Einschränkung der geschuldeten Sicherungsmaßnahmen erwächst aus dem Merkmal der Zumutbarkeit. Auf der anderen Seite steigt die Intensität, wenn Menschen geschult werden, die ein herabgesetztes Gefahrenbewußtsein haben, z.B. Kinder. Je kleiner diese sind, umso besser muß man auf sie aufpassen.

Beispiele für den Verstoß gegen Sorgfaltspflichten:

  1. Lehrer läßt Schüler rückwärts laufen, obwohl im Aktionsbereich mehrere Bälle liegen. Der Schüler tritt auf einen Ball und trägt einen Bänderriß davon.
  2. Lehrer läßt zu, daß im Spielfeldbereich Bälle eingesammelt werden, obwohl sich bereits zwei Spieler einschlagen.
  3. Während des Bambini-Trainings geht der Lehrer mit einem Kind auf die Toilette und läßt die übrigen unbeaufsichtigt zurück.
  4. Lehrer entläßt nach dem Kindertraining ein 6-jähriges Kind, obwohl dessen Eltern noch nicht zum Abholen erschienen sind.

Für das Verschulden von Hilfspersonen (sog. Erfüllungsgehilfen), die er zur Durchführung des Unterrichts einsetzt, zum Beispiel angestellte Trainer, Aushilfen und so weiter hat der Tennislehrer ebenso einzustehen wie für eigenes (Paragraf 278 BGB).

Das derart permanent bestehende Haftungsrisiko läßt sich durch die Vereinbarung von Haftungsausschlüssen oder -begrenzungen reduzieren. Da nicht mit jedem Schüler ein eigenständiger Vertragstext ausgehandelt wird, empfiehlt sich hierfür der Einsatz von allgemeinen Vertragsbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz: AGB), die auf jeden Unterrichtsvertrag Anwendung finden. Hierzu sollten Formulare verwendet werden, die auf der Vorderseite die Personalien des Schülers erfassen und von diesem unterzeichnet werden und auf der Rückseite die für die Tennisschule wichtigsten Klauseln enthalten. Die Voraussetzungen über die Einbeziehung dieser Klauseln in den einzelnen Unterrichtsvertrag und die Grenzen der Zulässigkeit regelt das AGB-Gesetz.

Darüber hinaus wird der Abschluß einer Berufs- beziehungsweise Betriebshaftpflichtversicherung unbedingt empfohlen.

2. Unerlaubte Handlung

Gemäß Paragraf 823 Absatz 1 BGB schuldet derjenige Schadensersatz, der einen anderen vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich am Körper, der Gesundheit, am Eigentum oder sonstigen Rechtsgütern verletzt (Schdensersatz wegen unerlaubter Handlung). Widerrechtlich handelt der Verletzer dann, wenn er gegen die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verstößt. Auch die Widerrechtlichkeit entfällt, wenn der Geschädigte in das Risiko eingewilligt hat, weil er die Möglichkeit der Schädigung erkennen konnte. Insoweit gilt das oben in Punkt eins ausgeführte.

Die Besonderheit bei dieser Anspruchsgrundlage ist, daß gemäß Paragraf 847 BGB der Verletzer bei Körperverletzungen nicht nur auf Schadensersatz, sondern auch auf Schmerzensgeld haftet. Dieses richtet sich der Höhe nach an der Art und der Dauer der erlittenen Verletzung aus und wird in aller Regel durch das Gericht festgesetzt.

3. Mitverschulden

Bei Schadensersatzprozessen spielt häufig die Frage des Mitverschuldens eine Rolle. Hierbei wendete der in Anspruch genommene Schädiger ein, der Geschädigte sei ja schließlich selber schuld. Wenn er besser aufgepaßt hätte, wäre es zur Schadensentstehung nicht gekommen. Wenn dieser Einwand Erfolg hat, kommt es im Ergebnis zu einer Schadensquotelung. Wenn die Anteile der beiden Parteien an der Schadensentstehung etwa gleich stark zu gewichten sind, erhält der Geschädigte die Hälfte seines Schadens ersetzt, bei überwiegendem Verschulden des Trainers/Vereins, den überwiegenden Teil und so weiter.