In den höheren Spielklassen werden im Tennis zwischen Verein und Spieler meist Verträge geschlossen, um sich die Dienste des Akteurs für die anstehende Saison auch wirklich zu sichern. Wie aber sieht es in den unteren Spielklassen aus? Was passiert, wenn ein Spieler für die Bezirksliga seine Zusage gibt, diese dann aber kurzfristig wieder zurückzieht?
In diesem Beitrag möchte ich einige Gedanken zu zwei gänzlich unterschiedlichen aber häufig vorkommenden Fällen äußern.
Fall 1: Der Sportwart fragt in der Wintersaison herum, wer in der kommenden Turniersaison in der Bezirksliga-Mannschaft mitspielt. Er schafft es mit einiger Überredungskunst, alle Plätze zu besetzen. Zwei Wochen vor Saisonstart sagt Spieler A mit der Begründung ab, er habe es sich anders überlegt. Es sei ihm alles zuviel. Spieler B gibt an, aus nicht vorhersehbaren beruflichen Gründen am Wochenende nicht verfügbar zu sein. Der Sportwart findet so kurzfristig keinen Ersatz und muß die Mannschaft zurückziehen. Der Verein zahlt ein Bußgeld.
Fall 2: Der Tennisprofi Bud Weiser wird als Zugpferd für ein inländisches ATP-Turnier verpflichtet. Er handelt ein hohes Startgeld aus sowie Prämien für jede erreichte Runde. Bei seinem ersten Auftritt verliert er sang- und klanglos. Der Veranstalter verweigert die Zahlung des Startgeldes.
Vertragspflicht
Bei Fall 1 ist zu fragen, ob A und B verpflichtet sind, dem Verein das Bußgeld sowie einen etwaigen weiteren Schaden, zum Beispiel den Wegfall von Sponsorengeldern, zu ersetzen. Dies wäre der Fall, wenn die Spieler sich vertraglich zum Spielen verpflichtet hätten und diese Vertragspflicht dann schuldhaft verletzt hätten. Ein Vertrag kommt nach den Regeln des BGB durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot oder auch Antrag und Annahme zustande. Die Einhaltung einer bestimmten Form, zum Beispiel Schriftform, Beglaubigung, Beurkundung, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ein Vertrag kommt mit Ausnahme weniger Typen also auch mündlich und sogar durch Verhaltensweisen, etwa durch Handschlag zustande.
Unverzichtbares Kennzeichen einer Erklärung oder einer Geste, die auf einen Vertragsschluß gerichtet ist, ist jedenfalls nach der überwiegenden Meinung in der Literatur und nach der Rechtsprechung der sog. Rechtsbindungswille des Erklärenden. Damit ist die Absicht gemeint, an die eigene Erklärung rechtlich bedeutsame Folgen zu knüpfen, also sich sozusagen verbindlich zu erklären. Ob eine Erklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben wurde, muß im Streifall der Richter im nachhinein ermitteln. Dies geschieht dann unter Heranziehung von Indizien wie Grund und Zweck der Erklärung, Üblichkeiten, wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für den anderen und so weiter.
Moralische Grundsätze
Im Amateursportbereich erfolgt die Teilnahme am Sport in aller Regel ohne rechtliche Verpflichtung. Dementsprechend dürfte auch bei der von A und B gegebenen Zusage grundsätzlich der Rechtsbindungswillen fehlen. Dies bedeutet nicht, daß sie völlig unverbindlich erklärt wurde. Jenseits des Rechts gelten moralische Grundsätze, die hier Bedeutung erlangen. Eine Vertragspflicht zur Teilnahme an den Spielen ist aber nicht entstanden. Damit ist es nicht mehr nötig, die Gründe für das Fernbleiben zu prüfen. Die beiden hätten aus Rechtsgründen auch gar keinen Grund nennen müssen.
Die hier vertretene Lösung wird nicht in jedem Einzelfall richtig sein. Abhängig von den Umständen des Falles kann sich nämlich durchaus auch eine Rechtspflicht zum Spielen ergeben. Dann müssen aber Vereinsvertreter und Spieler mehr als das Übliche tun, zum Beispiel schriftliche Vereinbarungen schließen.
Satzungsfrage
Eine Pflicht zum Schadensersatz kann sich aber auch aus anderen Gründen als einem Vertrag ergeben. So ist es denkbar, daß der Verein in Satzung oder Wettspielordnung demjenigen, der aus von ihm zu vertretenden Gründen die Teilnahme am Wettspiel absagt, ein Bußgeld auferlegt. Eine solche Strafgewalt des Vereins ist rechtlich anerkannt. Der Bußgeldtatbestand muß nur in der Satzung geregelt sein oder jedenfalls in der Satzung seine klare Grundlage haben und darf nicht gegen vereins- und allgemeinrechtliche Grundsätze verstoßen.
Doch dies dürfte letztlich Theorie sein. Ein Verein kann es sich in aller Regel nicht leisten, die Aktiven durch die Knute zu verprellen. Auf der anderen Seite muß das hohe Interesse des Vereins an einem ordnungsgemäß laufenden Sportbetrieb und der Teilnahme an den Turnieren gesehen werden. In Vereinen mit durchschnittlichen Anforderungen vermag das Recht in diesem Bereich nicht vernünftig zu helfen. Da hilft nur noch die Verweisung in die moralische Ebene, die im Sport von allen Beteiligten zunächst Fairneß verlangt. Der Verein, der es möchte hat aber selbstverständlich die Möglichkeit, auch Kategorien des Rechts in seinen (Amateur-)Sportbetrieb einzuführen. Das Instrumentarium hierzu ist vorhanden.