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Vom Gericht in die Liga Spielberechtigung
 
Ein wichtiges Problem des Sportrechts betrifft die Frage der Spielberechtigung, bzw. die Teilnahme an Wettkämpfen sowohl von Einzelsportlern als auch von Mannschaften oder Vereinen. Schon mehrfach haben Sportler versucht, ihre Teilnahme an bevorstehenden Wettkämpfen im Wege einer einstweiligen Verfügung des Gerichts durchzusetzen ö in einigen Fällen sogar mit Erfolg.
 
Dieses Mal versuchte ein Tennisverein seine Spielberechtigung in der Tennis-Regionalliga gerichtlich durchzusetzen und gewann. Was war geschehen?
 
Nach der Passordnung des Landesverbandes muß der Antrag auf Spielberechtigung bis zum 10. Dezember des vorhergehenden Jahres bei der Passstelle des Verbandes eingehen. Der Sportwart des Vereins hat am 8. Dezember beim Hauptpostamt eine Postsendung mit den Passanträgen der erstmals für den Verein gemeldeten Spieler per Eilzustellung ordnungsgemäß aufgegeben. Gleichzeitig erfolgte die Mannschaftsmeldung beim zuständigen Spielleiter. Dieser übersandte Mitte Februar eine verbindliche namentliche Meldung für die anstehende Saison, in der auch die betroffenen neuen Spieler enthalten waren. Mitte April des Folgejahres erhielt der Verein dann von der Passstelle die Mitteilung, daß die Spielberechtigung wegen nicht fristgerechten Eingangs der Passanträge nicht erteilt würde. Nachdem ein sofortiges Protestschreiben ohne Erfolg blieb, beantragte der Verein beim Amtsgericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß seine Spieler eine Spielberechtigung für die Freiluftsaison erhalten. Zur Begründung berief sich der Verein darauf, daß ein etwaiges Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden des Vereins beruhe. Er verwies auf die ständige Rechtsprechung zur sogenannten "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gemäß Paragraf 233 ZPO.
 
Glaubhaft
 
Das Amtsgericht gab dem Verein recht. Der Verein habe glaubhaft machen können, dass am 8. Dezember und damit rechtzeitig eine Postsendung mit den Passanträgen per Eilzustellung aufgegeben worden sei. Diese sei während des Postlaufs verloren gegangen. Gleichzeitig sei die Mannschaftsmeldung erfolgt. Ein Verschulden des Vereins liege bei dieser Konstellation nicht vor.
 
Da die Frist ohne Verschulden des Vereins versäumt wurde, waren die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraf 233 ZPO gegeben. Diese Vorschrift ist in gerichtlichen und behördlichen Verfahren anwendbar und ermöglicht die Heilung eines unverschuldeten Fristversäumnisses auf Antrag. Das Gericht hat es als unproblematisch angesehen, den Paragrafen auch im Verbandsrecht anzuwenden, weil er verfassungsrechtliche Bedeutung hat. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Recht auf rechtliches Gehör. Wichtig ist, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Fristversäumnis gestellt werden muß. Darin ist glaubhaft zu machen, daß der Antragsteller an der Wahrung der Frist unverschuldet gehindert war. Dies ist der Fall, wenn er alles ihm mögliche unternommen hat, um die Frist einzuhalten, dies aber trotzdem nicht gelungen ist. Nachdem der Verein diese Anforderungen beachtet hat, war seinem Antrag stattzugeben.
 
Die Entscheidung des Amtsgericht ist zu unterstützen. Es würde nicht nur meinem, sondern wohl auch dem allgemeinen Rechtsempfinden zuwiderlaufen, hätte man den Verein aufgrund des unverschuldeten Abhandenkommens der Postsendung vom Wettbewerb ausgeschlossen.