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Vom Gericht in die Liga
Spielberechtigung
Ein wichtiges Problem des Sportrechts betrifft die Frage der
Spielberechtigung, bzw. die Teilnahme an Wettkämpfen sowohl von
Einzelsportlern als auch von Mannschaften oder Vereinen. Schon
mehrfach haben Sportler versucht, ihre Teilnahme an bevorstehenden
Wettkämpfen im Wege einer einstweiligen Verfügung des
Gerichts durchzusetzen ö in einigen Fällen sogar mit Erfolg.
Dieses Mal versuchte ein Tennisverein seine Spielberechtigung in der
Tennis-Regionalliga gerichtlich durchzusetzen und gewann. Was war
geschehen?
Nach der Passordnung des Landesverbandes muß der Antrag auf
Spielberechtigung bis zum 10. Dezember des vorhergehenden Jahres bei
der Passstelle des Verbandes eingehen. Der Sportwart des Vereins hat
am 8. Dezember beim Hauptpostamt eine Postsendung mit den
Passanträgen der erstmals für den Verein gemeldeten Spieler
per Eilzustellung ordnungsgemäß aufgegeben. Gleichzeitig
erfolgte die Mannschaftsmeldung beim zuständigen
Spielleiter. Dieser übersandte Mitte Februar eine verbindliche
namentliche Meldung für die anstehende Saison, in der auch die
betroffenen neuen Spieler enthalten waren. Mitte April des Folgejahres
erhielt der Verein dann von der Passstelle die Mitteilung, daß
die Spielberechtigung wegen nicht fristgerechten Eingangs der
Passanträge nicht erteilt würde. Nachdem ein sofortiges
Protestschreiben ohne Erfolg blieb, beantragte der Verein beim
Amtsgericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung des
Inhalts, daß seine Spieler eine Spielberechtigung für die
Freiluftsaison erhalten. Zur Begründung berief sich der Verein
darauf, daß ein etwaiges Fristversäumnis nicht auf einem
Verschulden des Vereins beruhe. Er verwies auf die ständige
Rechtsprechung zur sogenannten "Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand" gemäß Paragraf 233 ZPO.
Glaubhaft
Das Amtsgericht gab dem Verein recht. Der Verein habe glaubhaft machen
können, dass am 8. Dezember und damit rechtzeitig eine
Postsendung mit den Passanträgen per Eilzustellung aufgegeben
worden sei. Diese sei während des Postlaufs verloren
gegangen. Gleichzeitig sei die Mannschaftsmeldung erfolgt. Ein
Verschulden des Vereins liege bei dieser Konstellation nicht vor.
Da die Frist ohne Verschulden des Vereins versäumt wurde, waren
die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß Paragraf 233 ZPO gegeben. Diese Vorschrift ist
in gerichtlichen und behördlichen Verfahren anwendbar und
ermöglicht die Heilung eines unverschuldeten
Fristversäumnisses auf Antrag. Das Gericht hat es als
unproblematisch angesehen, den Paragrafen auch im Verbandsrecht
anzuwenden, weil er verfassungsrechtliche Bedeutung hat. Die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehört zum
verfassungsrechtlich geschützten Recht auf rechtliches
Gehör. Wichtig ist, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung
innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Fristversäumnis
gestellt werden muß. Darin ist glaubhaft zu machen, daß
der Antragsteller an der Wahrung der Frist unverschuldet gehindert
war. Dies ist der Fall, wenn er alles ihm mögliche unternommen
hat, um die Frist einzuhalten, dies aber trotzdem nicht gelungen
ist. Nachdem der Verein diese Anforderungen beachtet hat, war seinem
Antrag stattzugeben.
Die Entscheidung des Amtsgericht ist zu unterstützen. Es
würde nicht nur meinem, sondern wohl auch dem allgemeinen
Rechtsempfinden zuwiderlaufen, hätte man den Verein aufgrund des
unverschuldeten Abhandenkommens der Postsendung vom Wettbewerb
ausgeschlossen.
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