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Wieso Verbandsrecht fŸr Vereinsmitglieder gilt

Verbandsrecht für Vereinsmitglieder

 

Die staatlich garantierte Vereinsautonomie gibt den Vereinen das Recht, ihre Angelegenheiten weitgehend selbstständig zu regeln. Und trotzdem hat der einzelne Verein rechtlich gesehen nur einen sehr engen Rahmen zur Verfügung, in dem er kreativ gestalten kann.

Der Bereich des Sports ist durch die juristische Brille betrachtet noch ein relativ neuer Flecken auf der Landkarte. Er bietet einige strukturelle Besonderheiten, ohne deren Kenntnis eine vernünftige Lösung rechtlicher Fragen nicht möglich wäre. Nicht zuletzt deshalb hat sich in den letzten Jahren das "Sportrecht" als Spezialrechtsgebiet herausgebildet.

Unsere Sportlandschaft ist seit dem Ende des letzten Weltkrieges geprägt durch eine pyramidenförmige Organisation der Sporttreibenden. Diese sind in der Regel Mitglied in einem Verein. Die Vereine eines Bundeslandes haben sich im Landessportverband zusammengeschlossen, diese ihrerseits im Bundesfachverband, hier dem Deutschen Tennis Bund e.V. Dieser wiederum ist zum einen Mitglied im Deutschen Sportbund DSB und zum anderen in internationalen Verbänden. Einzelne Personen sind in aller Regel nicht Mitglied in den Verbänden.

Im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Vereinigungsfreiheit wird den Vereinen das Recht zuerkannt, ihre Angelegenheiten weitgehend selbst zu regeln (sog. Vereinsautonomie). Dies geschieht in der Satzung und den dieser im Range nachstehenden Ordnungen (Wettkampfordnung, Schiedsrichterordnung, Spielordnung,...). Letztere werden in aller Regel auf Verbandsebene eingesetzt; sie sind aber auch häufig bei Mehrspartensportvereinen zu finden, z.B. Abteilungsordnungen. Die Satzung bestimmt über die Rechte und Pflichten der einzelnen Vereinsmitglieder einerseits und der Vereinsorgane andererseits, z.B. über Nutzungs- und Teilnahmerechte oder die Beitragspflicht. Sie kann auch Strafnormen enthalten, angefangen von sportlichen Strafen wie Punktabzüge über Geldstrafen bis hin zum Vereinsausschluss oder zur langen Sperre.

Anerkennung der Gültigkeit

Warum die Satzung auch für diejenigen Mitglieder gilt, die sie nicht mit beschlossen haben, ist dogmatisch nach wie vor umstritten. Die Einzelheiten sollen hier nicht weiter interessieren. Es ist jedenfalls schlüssig anzunehmen, ein neues Vereinsmitglied erkenne mit seiner Beitrittserklärung die Gültigkeit des Vereinsrechts an.

Wenn die Satzung/Ordnung die Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt, ist es aber durchaus interessant zu fragen, wieso dann Verbandsrecht für das einzelne Vereinsmitglied gilt. Warum ist das Mitglied eines Tennisclubs verpflichtet, die Spielregeln des Verbandes zu beachten und warum kann das Mitglied eines Tennisclubs, das nicht zugleich Mitglied im Verband ist, bei Verstößen gegen Verbandsregeln (z.B. Doping) bestraft werden?

Unterwerfung oder Vereinbarung

Um die Wirksamkeit von Verbandsregeln sozusagen nach unten auf das einzelne Mitglied zu erstrecken, sind zwei grundsätzliche Wege denkbar, die beide in der Sportpraxis angewendet werden:

Zum einen die Unterwerfung des Vereinsmitglieds unter die Verbandssatzung im Wege der sogenannten Doppelverankerung, zum anderen die rechtsgeschäftliche Erstreckung, also eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien, dass die Verbandsregeln gelten sollen.

Die Erstreckung im Wege der Doppelverankerung funktioniert so, dass der Verband seinen Mitgliedern, also den Landesverbänden, in seiner Satzung vorschreibt, Vorschriften der Verbandssatzung in die eigene Satzung zu übernehmen. Dies kann wörtlich geschehen, erfolgt in der Regel aber durch eine kurze Verweisung, die nach der Rechtsprechung allerdings hinreichend bestimmt formuliert sein muss. So wie der Bundesfachverband mit den Landesverbänden, verfahren diese aufgrund ihrer satzungsmäßigen Verpflichtung mit ihren Mitgliedern, den Vereinen. Diese sind dann verpflichtet, in ihre Satzungen eine Verweisung auf die Verbandssatzung und Ordnungen aufzunehmen. So wird das Verbandsrecht sozusagen von Ebene zu Ebene hinuntergereicht, bis es unmittelbare Geltung gegenüber dem einzelnen Mitglied erlangt.

Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln

Einfacher ist der Prozess bei der sogenannten rechtsgeschäftlichen Unterwerfung. Hier verpflichtet sich ein Sportler gegenüber dem Veranstalter eines Wettkampfes oder einer Wettkampfreihe, die Regeln des Verbandes einzuhalten. Diese Verpflichtung geschieht häufig schon bei der Meldung. In der Ausschreibung werden die Regeln mitgeteilt, nach denen der Wettkampf gespielt wird. Mit Unterzeichnung des Meldevordrucks erklärt der Teilnehmer ausdrücklich (z.B. Es gilt die Wettkampfordnung des DTB) oder jedenfalls konkludent, also durch sogenanntes schlüssiges Verhalten, dass er die Verbandsregeln gelten lässt. Hier wird also die Verbindlichkeit bestimmter Regeln zwischen Spieler und Veranstalter vereinbart ö so wie dies bei jedem Vertragsabschluß passiert.

Die staatlich garantierte Vereinsautonomie gibt den Vereinen das Recht, ihre Angelegenheiten weitgehend selbständig zu regeln. Einschränkungen finden sie in allgemeinen Rechtsgrundsätzen ö es können z.B. keine Regeln für gültig erklärt werden, die gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen ö und natürlich im Verbandsrecht. Eine weitere ganz erhebliche und bedeutsame Einschränkung erwächst aus dem Gemeinnützigkeitsrecht.

Aus alldem ergibt sich ein so dichtes und weitgehendes Regelungssystem, dass der einzelne Verein nur noch einen sehr engen Rahmen zur Verfügung hat, in dem er kreativ gestalten kann. Das wird schon daran erkennbar, dass bei Neugründungen in aller Regel nur noch vom Verband und der Finanzverwaltung empfohlene Mustersatzungen verwendet werden.

Dies muss vielleicht so sein, um zu einer optimalen Förderung des Sports mit dem gewünschten hohen Effizienzgrad der sportlichen Organisation zu gelangen. Andererseits besteht wie in anderen gesellschaftlichen Bereichen die Gefahr, dass durch die Überstülpung zu vieler Regeln die grundsätzlich gewünschte Initiative vor Ort gebremst wird. Richtig erscheint mir ein Gedanke aus unserem Verfassungsrecht: Nach dem Subsidiaritätsprinzip soll grundsätzlich die untere Ebene die Aufgeben erledigen, die sie bewältigen kann; erst danach ist die höhere Ebene, also der Verband zur Übernahme der Aufgabe berufen. Vielleicht ist die derzeitige Abwendung vieler Sporttreibender von Vereinen und deren Zuwendung hin zu kommerziellen Anbietern ja auch eine Ausweichreaktion aus einem zu starren und zu wenig transparenten rechtlichen Korsett.